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Allgemeine Geschäftsbedingungen                                        Druckversion

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Vertragsabschluß

1. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u.a., sofern sie nicht mehr mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns Ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns eine Änderung der versprochenen Leistung, der Leistungszeit und des Preises vor. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherung werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen, an denen wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten, sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden und hat uns für alle dadurch etwa treffenden Nachteile klag- und schadlos zu halten.

5. Im übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die Incoterms 1990 in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

II. Preise

1. Es gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

2. Verändern sich unsere Einstandspreise (z. B. aus behördlichen Maßnahmen) oder werden nach Vertragsabschluß Frachten, Steuern, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung berechtigt, den Preis entsprechend zu ändem, es sei denn, wir haben die Erhöhung zu vertreten oder der Erwerber ist Nichtkaufmann und die Auslieferung an ihn erfolgt binnen vier Monaten nach Vertragsabschluß.

III. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen. Sollte keine Vereinbarung erfolgt sein, ist die Rechnung spätestens bei Übergabe der Ware zur Zahlung fällig.

2. Wir nehmen Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs bezüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenstand verfügen können.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen wir Zinsen in Höhe 5 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Zahlungsverzug bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Verzug liegt auch bei Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins vor, soweit dieser nach dem Kalender bestimmt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind auch dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Zug um Zug auszuführen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigungen gem. Ziff. IV 5 widerrufen.

5. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen nach Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.

IV. Sicherheiten

1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Käufer. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, Instand zu halten und uns bei Pfändungen, Beschädigung oder Abhandenkommen der Sachen sowie Besitz- und Wohnungswechsel unverzüglich zu unterrichten.

1. Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

2. Der Käufer darf die Vorbehaltsrechte nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 1 bis 5 auf uns übergehen. Ein ordentlicher Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingung liegt nicht vor, wenn bei Veräußerung durch den Käufer oder bei sonstigen Verfügungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, worunter auch die Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrag fällt, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechungen genannten Weiterveräußerungswerte der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 1 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe der Miteigentumsanteile.

4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung - einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring - Banken - ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, er erlangt endgültig den Gegenwert der Forderung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort zu Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun – und uns die Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

5. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.

6. Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.

7. Übersteigt der Wert des uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes unsere Gesamtforderung (gesicherte Forderungen) um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

V. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Biberach an der Riß.
2. Gerichtsstand ist - wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder § 38, Abs. 1 ZPO erfüllt ist Biberach an der Riß.
3. Es gilt das an unserem Sitz geltende deutsche Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.


B. Ausführung der Lieferung

I. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen

1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und zwar einerlei ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten.

2. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Käufer seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.

3. Die uns gegenüber abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder Unterlieferers über bei ihm eingetretene Umstände gemäß Ziffer 1 gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der Lieferung behindert sind.

II. Lieferfristen, Liefertermine

1. Unsere Lieferungen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

3. Der Käufer ist nach Eintritt des Lieferverzuges zum Rücktritt vom Vertrag wegen schuldhafter Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist vergeblich gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen.

4. Die mit unseren Lieferanten vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine und müssen nicht separat als solche ausgewiesen werden.

III. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur oder Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.

2. Vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Beförderungs- und Schutzmittel sowie der Versandweg sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten.

4. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung oder einer Beschlagnahmung des Materials bei allen Geschäften auf den Käufer über.

5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfange berechtigt, soweit eine Individualabrede hierzu nicht im Widerspruch steht. Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind bis zu 10% zulässig.

6. Teillieferungen sind zulässig. Es ergibt sich daraus nicht das Recht zur Ablehnung der Lieferung wegen Nichterfüllung.

7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

IV. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

3. Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich zu rügen.

4. Bei berechtigter Rüge werden wir alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer Wahl ausbessern oder gegen Rücknahme der mangelhaften neu liefern, die innerhalb der Gewährleistung nachweislich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, oder den Minderwert erstatten.

5. Kommen wir der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserungsfrist mehrfach schuldhaft nicht fristgerecht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu. Die Zahl der hinzunehmenden Nachbesserungsversuche richtet sich nach der Natur des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben.

6. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Zeit und Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen bzw. unserer Gewährleistung nachzukommen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

7. Das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens – auch bei Nichtkaufleuten – sechs Monate nach Auslieferung.

8. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe von C.I.C. ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

9. Für Folgeschäden haften wir nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten unserer Geräte. Mangelfolgeschäden werden maximal in der Höhe der von uns abgeschossenen Haftpflichtversicherung beglichen. 10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer a1s vertragsgemäßer Ware.


C. Sonstiges

I. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubten Handlungen – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen –werden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

2. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

II. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

III. Datenschutz

Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten bei AK-Ozonanlagen. gespeichert werden (526 BDSchG).

 

 

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Stand: 25. September 2011